OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.06.2018
1 U 127/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 37 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 246/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem von rechts heran kommenden Fahrzeug

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 1 U 127/17

DRsp Nr. 2018/18675

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem von rechts heran kommenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines links abbiegenden Kreuzungsräumers mit einem von rechts heranfahrenden Fahrzeug des Querverkehrs, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen, wenn der Linksabbieger unmittelbar auf die rechte von zwei Fahrspuren einbiegt und das Fahrzeug des Querverkehrs dem Linksabbieger nicht die Möglichkeit einräumt, die Kreuzung zu räumen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. August 2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.657,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2015 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 281,30 € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den im ersten Rechtszug angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.