OLG Köln - Urteil vom 30.01.2002
13 U 82/01
Normen:
StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 1 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 417
DAR 2002, 417
OLGReport-Köln 2002, 216
OLGReport-Köln 2002, 216

Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem Radlader in der Boxengasse eines Betriebsgeländes

OLG Köln, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 13 U 82/01

DRsp Nr. 2002/11339

Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem Radlader in der Boxengasse eines Betriebsgeländes

»1. Die bei der Führung von Kraftfahrzeugen im nicht öffentlichen Verkehr zu beachtenden Sorgfaltspflichten richten sich maßgeblich nach den Anforderungen der Verkehrslage und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Je deutlicher die Funktion der Verkehrsfläche (hier: sog. Boxengasse eines Asphaltmischwerks) als Arbeitsbereich und der Einsatz eines Kraftfahrzeugs (hier: Radlader) als Arbeitsmaschine im Vordergrund stehen, um so mehr treten Verhaltensregeln zurück, die dem "fließenden Verkehr" Vorrang einräumen.2. Auf einem Betriebsgelände, dessen Verkehrsfläche auf die Benutzung durch einen ganz bestimmten, fest umrissenen Personenkreis beschränkt ist, der in einer individualisierbaren Beziehung zum Verfügungsberechtigten steht (nichtöffentlicher Verkehr im engeren Sinne), können von der StVO abweichende Verkehrsregelungen getroffen werden, die dann bei der zivilrechtlichen Beurteilung von Schadensfällen zu berücksichtigen sind (hier: "Radlader hat Vorfahrt").« 3. Daher alleinige Haftung des wartepflichtigen LKW.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 1 § 9 Abs. 5 ;

Hinweise:

Hinweise:

Eingereicht durch RiOLG Köln Hentschel

Fundstellen
DAR 2002, 417
DAR 2002, 417
OLGReport-Köln 2002, 216
OLGReport-Köln 2002, 216