OLG Koblenz - Urteil vom 16.09.2002
12 U 1802/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 254 Abs. 1 § 276 ; HPflG § 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 243
NJW-RR 2003, 243
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 384/99

Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem Schienenkran in einer Hafenanlage

OLG Koblenz, Urteil vom 16.09.2002 - Aktenzeichen 12 U 1802/00

DRsp Nr. 2004/3880

Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem Schienenkran in einer Hafenanlage

»1. Ein im Hafen zu Verladezwecken installierter Schienenkran ist keine Schienenbahn i.S. des § 1 Abs. 1 HaftpflG.2. Ermöglicht der Betreiber des Schienenkrans durch eine Aussparung in der das Hafengelände von der vorbeiführenden Straße abgrenzenden Umzäunung die Zu- und Abfahrt von Lkw, die dabei notwendigerweise eine parallel zur Straße verlaufende Kranschiene überqueren müssen, und ist dies orts- und verkehrsbedingt nicht immer zügig durchführbar mit der Folge, dass gefährliche Phasen der Schienenblockade entstehen können, dann muss diese Gefahrenstelle durch wirksame Sicherungsmaßnahmen beseitigt werden (Einbau einer Ampelanlage mit Beschrankung für die Dauer der Kranbewegung im Ein- und Ausfahrbereich oder zumindest einer Sensorabschaltung im Kranfuß).3. Der Kranführer darf ungeachtet seiner hohen Beanspruchung durch die Ladevorgänge den Kran nicht ohne jedwede Sichtmöglichkeit in einen gefährlichen Bereich fahren.«4. Kommt es an einer ungesicherten Schienenkreuzung zu einer Kollision eines LKW mit dem Schienenkran, so trifft den LKW eine weit überwiegende Mithaftung, so dass von einer Haftungsverteilung von 30 : 70 zu Lasten des LKW auszugehen ist.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 254 Abs. 1 § 276 ; HPflG § 1 ;

Tatbestand: