OLG München - Endurteil vom 25.11.2020
10 U 1942/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3; BGB § 254;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 216
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 7736/19

Haftungsverteilung bei Kollision eines Lkw mit einem vor der Front befindlichen, aus einem Grundstück ausfahrenden Pkw

OLG München, Endurteil vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 10 U 1942/20

DRsp Nr. 2020/17836

Haftungsverteilung bei Kollision eines Lkw mit einem vor der Front befindlichen, aus einem Grundstück ausfahrenden Pkw

Kommt es zu einer Kollision eines Lkw mit einem aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrenden Pkw, so ist eine hälftige Haftungsverteilung angemessen, wenn der Lkw-Fahrer das Fahrzeug zwar nicht durch die Frontscheibe, aber über den Frontspiegel erkennen konnte.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin vom 01.04.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 26.03.2020 (Az. 19 O 7736/19) in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.404,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits (I. Instanz) haben die Klägerin 53 % und der Beklagte 47 % zu tragen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 69 % und der Beklagte 31 %.

III.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 11 Abs. 3; BGB § 254;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § II Nr. 1 ).