LG Arnsberg - Urteil vom 03.06.2008
I-5 S 8/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 10 S. 1 2. Hs.; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274;
Fundstellen:
NZV 2008, 513

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit eine 30 km/h-Zone befahrenden Fahrzeugs mit einem aus einer Grundstücksausfahrt einbiegenden Pkw

LG Arnsberg, Urteil vom 03.06.2008 - Aktenzeichen I-5 S 8/08

DRsp Nr. 2009/22190

Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit eine 30 km/h-Zone befahrenden Fahrzeugs mit einem aus einer Grundstücksausfahrt einbiegenden Pkw

Befährt ein Fahrzeug eine 30 km/h-Zone mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h und kommt es zu einer Kollision mit einem aus einer Grundstücksausfahrt in die Fahrbahn einbiegenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs angemessen. _

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 10 S. 1 2. Hs.; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274;
Fundstellen
NZV 2008, 513