LG Oldenburg vom 23.03.2001
2 O 514/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 § 37 § 38 ; StVZO § 55 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 171

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden Krankentransportfahrzeug; Höhe des Schmerzensgeldes bei Polytrauma; Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung der Motorradkleidung

LG Oldenburg, vom 23.03.2001 - Aktenzeichen 2 O 514/00

DRsp Nr. 2008/13711

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers mit einem Sonderrechte in Anspruch nehmenden Krankentransportfahrzeug; Höhe des Schmerzensgeldes bei Polytrauma; Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung der Motorradkleidung

1. Fährt ein Motorradfahrer unter nur geringfügiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts bei Grünlicht in eine ampelgeregelte Kreuzung ein und kommt es dort zu einer Kollision mit einem unter Inanspruchnahme von Sonderrechten eingefahrenen Krankentransportfahrzeug, so ist von einer Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Krankentransportfahrzeugs auszugehen.2. Fast neuwertige Motorradkleidung ist mit dem Neuwert zu ersetzen, da sie der Sicherheit des Fahrers dient.