OLG Koblenz - Urteil vom 15.10.2012
12 U 819/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 03.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 72/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers miteinem Fußgänger auf einem Feldweg

OLG Koblenz, Urteil vom 15.10.2012 - Aktenzeichen 12 U 819/11

DRsp Nr. 2012/23069

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorradfahrers miteinem Fußgänger auf einem Feldweg

Kommt es zu einer Kollision eines nicht zugelassenenMotorrades auf einem Feldweg mit einem Fußgänger, der sich dem Motorradentgegenstellt und dieses an der Vorbeifahrt hindern will, so ist eine hälftigeSchadensteilung angemessen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird des Teil-Grund- und Teil-Endurteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3.06.2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, 50% des materiellen Schadens, der dem Kläger durch den Unfall vom 14.04.2006 entstanden ist, zu ersetzen und dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 50% zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, 50% des zukünftigen materiellen Schadens, der dem Kläger durch den Unfall vom 14.04.2006 entsteht und nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht, sowie dessen zukünftigen immateriellen Schaden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 50% zu ersetzen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils 50%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.