OLG Hamm - Urteil vom 19.11.2002
27 U 86/02
Normen:
StVO § 25 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)328b
MDR 2003, 329
MDR 2003, 329
NZV 2003, 181
NZV 2003, 181
OLGReport-Hamm 2003, 111
OLGReport-Hamm 2003, 111
VRS 104, 418
VRS 104, 418

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrollers mit einem von einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger geführten Fahrrad; Höhe des Schmerzensgeldes bei folgenlos verheiltem Trümmerbruch des Schlüsselbeins

OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 27 U 86/02

DRsp Nr. 2003/16421

Haftungsverteilung bei Kollision eines Motorrollers mit einem von einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger geführten Fahrrad; Höhe des Schmerzensgeldes bei folgenlos verheiltem Trümmerbruch des Schlüsselbeins

1a. Ein Fußgänger, der mit einem an der Hand mitgeführten Fahrrad eine 6 m breite Fahrbahn überqueren will, muss sicherstellen, dass er die Fahrbahn in einem Zuge überqueren kann; anderenfalls ist es ihm zumutbar, einen ca. 100 m entfernten ampelgeschützten Überweg zu benutzen.1b. Kommt es zu einer Kollision eines Motorrollers mit dem von dem Fußgänger geführten Fahrrad, so ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des Motorrollers gerechtfertigt.2. Zur Höhe des Schmerzensgeldes bei einem folgenlos verheilten Trümmerbruch des Schlüsselbeins (hier: 1.000 Euro bei 60 % Mitverantwortungsanteil).

Normenkette:

StVO § 25 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen