KG - Beschluss vom 08.09.2008
12 U 197/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 8; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 3 Zeichen 295; StVO § 41 Abs. 3 Nr. 5 Zeichen 297; StVO § 42 Abs. 6 Nr. 1 Zeichen 340;
Fundstellen:
VRS 115, 401
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 58 O 31/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in eine Vorfahrtstraße einbiegenden, wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem entgegen einem Überholverbot auf der vorfahrtberechtigten Straße überholenden Fahrzeug

KG, Beschluss vom 08.09.2008 - Aktenzeichen 12 U 197/07

DRsp Nr. 2009/22160

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links in eine Vorfahrtstraße einbiegenden, wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem entgegen einem Überholverbot auf der vorfahrtberechtigten Straße überholenden Fahrzeug

1. Überholverbote schützen nicht den aus einer nachrangigen Straße einfahrenden Verkehrsteilnehmer, sondern nur den Gegenverkehr, Vorausfahrende und den nachfolgenden Verkehr. 2. Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann (§ 1 II StVO). 3. Nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 StVO bewirken Pfeile (Z 297) auf der Fahrbahn nur dann eine verbindliche Anordnung, wenn auf parallelen Fahrstreifen Pfeile nebeneinander angebracht sind, die in verschiedene Richtungen weisen, und zwischen den Pfeilen Leitlinien (Z 340) oder Fahrstreifenbegrenzungen (Z 295) markiert sind; andernfalls bedeutet die Fahrbahnmarkierung nur eine Empfehlung.

Die Berufung der Beklagten hat nach vorläufiger Prüfung durch den Senat gemäß § 522 Abs. 2 ZPO teilweise Aussicht auf Erfolg.

Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den nachfolgend dargelegten Erwägungen sowie dem Vergleichsvorschlag binnen drei Wochen.

Normenkette:

§ Abs. ;