OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.09.2014
2 U 91/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 7 Abs. 3; StVO § 5 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 15.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 354/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach rechts in ein Grundstück einbiegenden Fahrzeugs mit einem rechts an ihm vorbeifahrenden Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.09.2014 - Aktenzeichen 2 U 91/14

DRsp Nr. 2016/4016

Haftungsverteilung bei Kollision eines nach rechts in ein Grundstück einbiegenden Fahrzeugs mit einem rechts an ihm vorbeifahrenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision zweier Fahrzeuge, weil eines von ihnen, bevor es nach rechts in ein Grundstück einbiegt, weit nach links ausholt und ein nachfolgendes Fahrzeug rechts an ihm vorbei fährt, so beträgt der Mithaftungsanteil des rechts an dem Rechtsabbieger vorbei fahrenden Fahrzeug jedenfalls nicht mehr als 1/3, da der Rechtsabbieger durch das Ausholen nach links eine unklare Verkehrslage geschaffen und im Übrigen gegen die sich aus § 9 Abs. 5 StVO beim Einbiegen in ein Grundstück bestehenden Sorgfaltspflichten verstoßen hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gießen - 3. Zivilkammer - vom 15.4.2014 (Az.3 O 354/13) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.696,59 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 7 Abs. 3; StVO § 5 Abs. 7 S. 1;

Gründe