BGH - Urteil vom 07.05.1968
VI ZR 16/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Omnibusses mit in die Fahrbahn hineinragenden Teilen eines Kleineisenbahnzuges

BGH, Urteil vom 07.05.1968 - Aktenzeichen VI ZR 16/67

DRsp Nr. 2008/15108

Haftungsverteilung bei Kollision eines Omnibusses mit in die Fahrbahn hineinragenden Teilen eines Kleineisenbahnzuges

Kommt es zu einer Kollision eines Omnibusses mit in die Fahrbahn ragenden Wagenteilen eines parallel zur Fahrbahn fahrenden, entgegenkommenden Kleinbahnzuges, so trägt ein in gleicher Richtung wie der Kleinbahnzug fahrender LKW-Fahrer 2/3 der Haftung, wenn er parallel zu dem Eisenbahnzug fahrend angesichts des entgegenkommenden Omnibusses noch beschleunigt hat und die Fahrbahnbreite unter Berücksichtigung der in die Fahrbahn ragenden Wagenteile des Kleinbahnzuges an der Kollisionsstelle nicht ausreichte, um beiden Fahrzeugen das Passieren zu ermöglichen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 ;

Tatbestand: