AG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.09.2001
30 C 1288/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2002, 66

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit der sich öffnenden Tür eines Taxis

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.09.2001 - Aktenzeichen 30 C 1288/01

DRsp Nr. 2008/13736

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit der sich öffnenden Tür eines Taxis

Öffnet der Fahrgast eines Taxis unter Missachtung des fließenden Verkehrs die Tür und kommt es hierbei zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, so handelt es sich um einen Unfall beim Betrieb eines Fahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG. Der dem Taxifahrer zuzurechnende Verstoß seines Fahrgastes gegen die Sorgfaltspflicht gem. § 14 Abs. 1 StVO rechtfertigt eine hälftige Haftungsquote.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 14 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) als Halter sowie die Beklagte zu 2) als dessen gesetzlichen Haftpflichtversicherer auf hälftigen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 27.3.2001 in F. in Anspruch.