OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2018
1 U 160/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 2a; BGB § 828; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 341/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem 10-jährigen, die Fahrbahn bei Rotlicht einer Fußgängerampel überquerenden Kindes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen 1 U 160/15

DRsp Nr. 2018/12676

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem 10-jährigen, die Fahrbahn bei Rotlicht einer Fußgängerampel überquerenden Kindes

1. Kommt es zu einer Kollision eines Pkw mit einem 10-jährigen, die Fahrbahn bei Rotlicht einer Fußgängerampel überquerenden Kind, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Pkw angezeigt, wenn dieser entgegen § 3 Abs. 2a StVO nicht rechtzeitig gebremst hat. 2. Insoweit ist gem. §§ 828 Abs. 3, 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschuldensanteil des Kindes in Ansatz zu bringen, da bei einem 10-jährigen Kind davon ausgegangen werden kann, dass diesem die geltenden Verkehrsregeln bekannt sind und es ihnen Beachtung schenken kann.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. September 2015 verkündete Grundurteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (6 O 341/06) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt.