LG Köln - Urteil vom 18.04.2008
30 O 219/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 12 Abs. 4 S. 1; StVO § 12 Abs. 4 S. 3; StVG § 17 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2008, 357

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem bei Dunkelheit entgegen der Fahrtrichtung ohne Beleuchtung abgestellten Anhänger

LG Köln, Urteil vom 18.04.2008 - Aktenzeichen 30 O 219/07

DRsp Nr. 2009/22176

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem bei Dunkelheit entgegen der Fahrtrichtung ohne Beleuchtung abgestellten Anhänger

Wird ein Anhänger bei Dunkelheit unbeleuchtet entgegen der Fahrtrichtung am Fahrbahnrand abgestellt, so wird hierdurch die Betriebsgefahr erheblich erhöht. Kollidiert ein Pkw mit dem Anhänger, so ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Anhängers angemessen.

Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin

4.839,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 18.07.2007 zu zahlen, die Beklagte zu 1.)

wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem Basiszins aus 4.839,16 Euro für die Zeit vom 10.04.2007

bis zum 17.07.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10/100 und die

Beklagten als Gesamtschuldner zu 90/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags

abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit

in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1;