OLG Hamm - Urteil vom 22.10.2012
6 U 55/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 27.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 559/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem bei regnerischem Wetter in der Dämmerung die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Hamm, Urteil vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 6 U 55/12

DRsp Nr. 2013/17916

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem bei regnerischem Wetter in der Dämmerung die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

Kommt es zu einer Kollision eines Pkw mit einem bei regnerischem Wetter und einbrechender Dunkelheit die Fahrbahn überquerenden Fußgänger, so ist eine Haftungsverteilung von 20 : 80 zu Lasten des Fußgängers angemessen. Die Betriebsgefahr des Pkw tritt dabei nicht vollständig hinter das weit überwiegende Mitverschulden des Fußgängers zurück.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.02.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 12.362,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche in Zukunft für ihr Kassenmitglied X aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 17.11.2009 in S entstehenden Kosten in Höhe einer Quote von 20 % zu ersetzen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin 430,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit den 10.12.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.