OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.2018
I-1 U 112/17
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 38 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2018, 1694
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 176/16

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einer ampelgeregelten Kreuzung einfahrenden Rettungsfahrzeugs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2018 - Aktenzeichen I-1 U 112/17

DRsp Nr. 2018/3276

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einer ampelgeregelten Kreuzung einfahrenden Rettungsfahrzeugs

Zur Betriebsgefahr eines Rettungsfahrzeugs, das ungebremst mit mindestens 43 km/h bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einfährt.

Kommt es zu einer Kollision eines Pkw mit einem ungebremst bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich einer ampelgeregelten Kreuzung einfahrenden Rettungsfahrzeugs, so ist eine Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Rettungsfahrzeugs angemessen, wenn der Fahrer des Pkw zwar entweder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten oder verspätet reagiert hat, der Fahrer des Rettungswagens jedoch bei Einfahrt in den Kreuzungsbereich nicht die größtmöglichste Sorgfalt hat walten lassen, wodurch die ohnehin bereits hohe Betriebsgefahr weiter gesteigert wurde.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.07.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.352,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.