OLG Hamm - Beschluss vom 26.04.2012
6 U 59/12
Normen:
BGB § 254; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 1236
NZV 2012, 595
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 358/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 6 U 59/12

DRsp Nr. 2012/10416

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

Überquert ein Fußgänger trotz herannahenden Fahrzeugverkehrs die Fahrbahn und kommt es zu einer Kollision mit einem Pkw, so wiegt das Mitverschulden des Fußgängers so schwer, dass die Betriebsgefahr des Pkw dahinter vollständig zurücktritt und eine Haftung nicht besteht.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das

Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden

nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 254; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9;

Gründe

G r ü n d e :

I.

Der Kläger wurde als Fußgänger bei einem Verkehrsunfall mit dem vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeug der Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), am 29.05.2009 gegen 13.38 Uhr auf der Straße „X“ in F verletzt. Der Kläger überquerte – wie jedenfalls jetzt unstreitig ist - die in Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) mehrspurige Straße vom rechten Fahrbahnrand aus, aus der Sicht des Beklagten zu 1) von rechts kommend, und wurde von dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten PKW erfasst.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) hätte ihn sehen müssen. Dieser sei zu schnell gefahren.