OLG Hamm - Urteil vom 23.11.1999
27 U 93/99
Normen:
BGB § 252 § 288 § 291 ; EFZG § 6 ; PflVG § 3 ; SGB V § 39 Abs. 4 § 40 Abs. 1 S. 2 § 5 ; StVG § 7 § 17 § 17 Abs. 1 ; StVO § 18 Abs. 6 § 3 Abs. 1 S. 4 § 1 § 5 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 218
NJW-RR 2001, 456
NZA-RR 2000, 298
NZV 2000, 369
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 278/98

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Überholmöglichkeiten auf der Autobahn sondierenden LKW

OLG Hamm, Urteil vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 27 U 93/99

DRsp Nr. 2000/7214

Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Überholmöglichkeiten auf der Autobahn sondierenden LKW

»1. Macht der Führer eines Lastzuges (Lkw mit Anhänger) bei Dunkelheit innerhalb des rechten Fahrstreifens einer zweispurigen BAB einen deutlichen Schlenker nach links bis an die unterbrochene Mittellinie, um eine Überholmöglichkeit zu sondieren, und sieht sich ein auf dem Überholfahrstreifen nahender Pkw-Führer, weil er die Einleitung eines Überholvorganges befürchtet, zu einer unfallursächlichen Vollbremsung veranlasst, dann ist die Haftung von Halter und Führer des Lastzuges auch für den Schaden eines dritten Überholers begründet, der durch das Abkommen von der Fahrbahn infolge einer Ausweichlenkung entsteht.2. Bei Dunkelheit ist auch auf der Autobahn eine Fahrgeschwindigkeit eines mit Abblendlicht geführten Pkw von 130 km/h und mehr mit dem Sichtfahrgebot nicht vereinbar, wenn die besonderen Voraussetzungen der Lockerung des Fahrens auf Sicht nach § 18 Abs. 6 StVO nicht vorliegen.3. Ein die Ersatzpflicht aus § 252 BGB nicht minderndes Deckungsgeschäft liegt nicht vor, wenn der schadensersatzberechtigte Verkäufer an Stelle des verunfallten Fahrzeugs demselben Kunden ein jederzeit beschaffbares gleichwertiges Ersatzfahrzeug verkaufen kann, also kein zusätzliches Geschäft stattfindet (Abgrenzung von BGH NJW 1994, 2478).