Die zulässige Berufung der Beklagten war im Beschlusswege gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, da ihr Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache zudem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.
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