OLG München - Urteil vom 26.09.1991
24 U 367/89
Normen:
BGB § 823 § 847 ; StVO § 2 Abs. 2 § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 82, 266

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem rechts überholenden Motorradfahrer

OLG München, Urteil vom 26.09.1991 - Aktenzeichen 24 U 367/89

DRsp Nr. 1994/12735

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem rechts überholenden Motorradfahrer

»1. Bewegt sich ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Fahrzeug im Bereich der Fahrbahnmitte, so darf er den verkehrsgerechten Zustand (Befolgung des Rechtsfahrgebots) nicht ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs und nicht ohne Rücksichtnahme auf die hinter ihm befindlichen Verkehrsteilnehmer, die sich möglicherweise schon auf die verkehrswidrige Fahrweise des Vorausfahrenden eingestellt haben, herstellen.2. Auch ein 14 Jahre alter Radfahrer kann die Gefährlichkeit eines unangekündigten Fahrspurwechsels erkennen und muss sich entsprechend vorsichtig (durch rechtzeitige Rückschau, Richtungsanzeige und Spurwechsel lange vor dem Herannahen eines nachfolgenden Verkehrsteilnehmers) verhalten.