OLG Thüringen vom 09.05.2000
5 U 1346/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2 § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 570

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts auf eine Vorfahrtstraße abbiegenden mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

OLG Thüringen, vom 09.05.2000 - Aktenzeichen 5 U 1346/99

DRsp Nr. 2008/13632

Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts auf eine Vorfahrtstraße abbiegenden mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

Biegt ein Fahrzeug rechts in eine Vorfahrtstraße ein und kommt es zu einer Kollision mit einem auf dieser entgegenkommenden Fahrzeug, so hat das abbiegende Fahrzeug die Vorfahrt verletzt, das das Vorfahrtrecht des bevorrechtigten Fahrzeugs sich auf die gesamte Fahrbahn der befahrenden Vorfahrtstraße erstreckt. Auch wenn nicht geklärt werden kann, wo die Fahrzeuge zusammengeprallt sind, haftet das bevorrechtigte Fahrzeug lediglich mit einem Anteil von 20% aus dem Gesichtspunkt einer erhöhten Betriebsgefahr.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2 § 8 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen
DAR 2000, 570