KG - Beschluss vom 01.11.2018
22 U 128/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 1-2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 10; StVO § 20 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 76/17

Haftungsverteilung bei Kollision eines Rechtsabbiegers mit einem parallel vom Fahrbahnrand anfahrenden Bus

KG, Beschluss vom 01.11.2018 - Aktenzeichen 22 U 128/17

DRsp Nr. 2019/536

Haftungsverteilung bei Kollision eines Rechtsabbiegers mit einem parallel vom Fahrbahnrand anfahrenden Bus

1. Beim parallelen Abbiegen nach rechts spricht ein Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 StVO gegen den aus der linken Spur Abbiegenden, wenn dort keine die Markierungen vorhanden sind, die ebenfalls ein Abbiegen nach rechts anordnen. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das (rechtzeitige) Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers trägt der Abbiegende. 3. Die aus § 20 Abs. 5 StVO folgende Pflicht anderer Verkehrsteilnehmer, einem Linienbus das Abfahren von Haltestellen zu ermöglichen und notfalls zu warten, begründet für den Bus einen Vorrang vor dem Fließverkehr und nicht nur ein "Recht zur Behinderung". Die Regelung geht § 10 Satz 1 StVO vor. 4. Das Vorrecht entsteht aber erst mit dem Erfüllen der Pflichten aus § 10 Satz 2 StVO, ohne dass für die Verletzung der Pflichten ein Anscheinsbeweis gilt.

weist der Senat darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den genannten Gründen binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 1-2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 10; StVO § 20 Abs. 5;

Gründe:

I.