Haftungsverteilung bei Kollision eines Rettungswagens mit Blaulicht und Martinshorn mit einem Fahrzeug des Querverkehrs auf ampelgeregelter Kreuzung
LG Darmstadt, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 21 S 19/08
DRsp Nr. 2009/22178
Haftungsverteilung bei Kollision eines Rettungswagens mit Blaulicht und Martinshorn mit einem Fahrzeug des Querverkehrs auf ampelgeregelter Kreuzung
Fährt ein Rettungswagen unter Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Blaulicht und betätigtem Martinshorn bei Rotlicht über eine Kreuzung und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des kreuzenden Verkehrs, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. Dabei haftet das kreuzende Fahrzeug trotz Überquerens der Kreuzung bei Grünlicht zur Hälfte mit, weil es trotz des hörbar betätigten Martinshorn auf die Kreuzung aufgefahren ist.