LG Darmstadt - Urteil vom 23.04.2008
21 S 19/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 38;
Fundstellen:
zfs 2008, 673

Haftungsverteilung bei Kollision eines Rettungswagens mit Blaulicht und Martinshorn mit einem Fahrzeug des Querverkehrs auf ampelgeregelter Kreuzung

LG Darmstadt, Urteil vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 21 S 19/08

DRsp Nr. 2009/22178

Haftungsverteilung bei Kollision eines Rettungswagens mit Blaulicht und Martinshorn mit einem Fahrzeug des Querverkehrs auf ampelgeregelter Kreuzung

Fährt ein Rettungswagen unter Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Blaulicht und betätigtem Martinshorn bei Rotlicht über eine Kreuzung und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des kreuzenden Verkehrs, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. Dabei haftet das kreuzende Fahrzeug trotz Überquerens der Kreuzung bei Grünlicht zur Hälfte mit, weil es trotz des hörbar betätigten Martinshorn auf die Kreuzung aufgefahren ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 38;
Fundstellen
zfs 2008, 673