AG Duisburg - Urteil vom 23.01.2008
50 C 2651/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2008, 138

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts auf die Straße ausparkenden Pkw mit einem unbeleuchtet geschobenen Fahrzeug bei Dunkelheit

AG Duisburg, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 50 C 2651/07

DRsp Nr. 2009/22533

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts auf die Straße ausparkenden Pkw mit einem unbeleuchtet geschobenen Fahrzeug bei Dunkelheit

1. Ein liegengebliebenes Fahrzeug gehört zum Fahrverkehr, wenn es angeschoben wird. 2. Parkt ein Fahrzeug bei Dunkelheit rückwärts von einem Parkplatz auf die Straße aus und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem unbeleuchtet angeschobenen Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des rückwärts ausparkenden Fahrzeugs gerechtfertigt.

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 262,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2007 sowie weitere 48,73 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 22.062.007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/2 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 1/2 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Eine Berufung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10;

Entscheidungsgründe:

(Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen).

Die Klage ist nur teilweise begründet.