OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.03.2008
I-1 U 188/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; StVO § 3; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10; BGB § 254; StVG § 17;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 18.07.2007

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts aus einer Garage auf die Fahrbahn fahrenden PKW mit einem Motorrad des fließenden Verkehrs; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2008 - Aktenzeichen I-1 U 188/07

DRsp Nr. 2008/12482

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts aus einer Garage auf die Fahrbahn fahrenden PKW mit einem Motorrad des fließenden Verkehrs; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Bei der Ausfahrt von einer Garageneinfahrt auf die Fahrbahn als Rückwärtsfahrer besteht eine besondere Sorgfaltspflicht. Kommt wegen deren Verletzung zu einer Kollision mit einem anderen Verkehrsteilnehmer, kann im Rahmen der Abwägung aller unfallursächlicher Umstände die Betriebsgefahr anderer unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge vollständig zurücktreten. 2. 15000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann (Motorradfahrer), der bei einem Verkehrsunfall eine Verletzung des linken Kniegelenks mit Schienbeinkopf-, Meniskus- sowie Kreuzbandruptur erlitt.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; StVO § 3; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 10; BGB § 254; StVG § 17;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet. Sie wenden sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat.