AG Berlin-Schöneberg vom 08.11.2000
14 C 106/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 322

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts fahrenden PKW mit einem Fahrbahnmarkierfahrzeug

AG Berlin-Schöneberg, vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 14 C 106/00

DRsp Nr. 2008/13727

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts fahrenden PKW mit einem Fahrbahnmarkierfahrzeug

1. Fährt ein PKW-Fahrer rückwärts aus einer Parklücke heraus, so muss er sich vergewissern, dass er ungehindert ausparken kann. Er muss aber nicht damit rechnen, dass unbeleuchtete Gegenstände (hier: ein Fahrbahnmarkierfahrzeug), welche normalerweise nicht auf die Fahrbahn gehören, hinter seinem Fahrzeug abgestellt werden.2. Kommt es beim Rückwärtsfahren zu einer Kollision mit dem Fahrbahnmarkierfahrzeug, so trifft den PKW-Fahrer die überwiegende Haftung von 2/3, wenn er sich vor dem Ausparken nicht vergewissert hat, dass er ungehindert rückwärts fahren kann.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 2002, 322