LG Hannover - Urteil vom 21.08.2002
10 S 4/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 5 § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 76
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 21.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 558 C 7767/01

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts in den Straßenraum Fahrenden mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

LG Hannover, Urteil vom 21.08.2002 - Aktenzeichen 10 S 4/02

DRsp Nr. 2008/13678

Haftungsverteilung bei Kollision eines rückwärts in den Straßenraum Fahrenden mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Fährt ein Fahrzeug rückwärts aus einer Ausfahrt in den fließenden Verkehr und kommt es zu einer Kollision mit einem herannahenden Fahrzeug, als das ausfahrende Fahrzeug ca. 1,5 m querstehend in die Fahrbahn hineinragt, so haftet jedenfalls dann das auffahrende Fahrzeug zu 2/3, wenn es genügend Zeit zur Reaktion hatte.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 5 § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg.

Nach dem Verkehrsunfall vom 22.02.2001 auf der Hohenzollernstraße in Hannover in Höhe des Hauses Nr. 14 kann die Klägerin von den Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 3, Nr. 1 PflVG Zahlung von 3.499,47 DM (= 1.789,25 Euro) verlangen. Dies entspricht unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 2.075,80 DM einem Mitverschuldensanteil des Beklagten zu 1) von 1/3.

Der Unfall ist nämlich auch auf ein Mitverschulden des Beklagten zu 1) zurückzuführen.