OLG Hamm - Urteil vom 11.04.2008
9 U 156/07
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; BGB § 254; StVO § 36;
Fundstellen:
NJW 2008, 3795
NZV 2008, 566
SpuRT 2008, 265
VersR 2009, 1367
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 77/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines Teilnehmers an einem Radrennen mit einem Pkw infolge unterbliebener Sicherung durch die Polizei

OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2008 - Aktenzeichen 9 U 156/07

DRsp Nr. 2008/19545

Haftungsverteilung bei Kollision eines Teilnehmers an einem Radrennen mit einem Pkw infolge unterbliebener Sicherung durch die Polizei

1. Sind bei einem Straßenradrennen an einer Kreuzung zur Regelung des Verkehrs "bei Bedarf" Polizeibeamte eingesetzt, die in der ersten Runde das Rennfeld vor dem an sich bevorrechtigten (Quer)Verkehr der übergeordneten Straße abgeschirmt haben, darf ein Rennteilnehmer auch dann in späteren Runden eine eben solche Regelung erwarten, wenn er außerhalb eines geschlossenen Feldes als Einzelfahrer den Kreuzungsbereich durchfahren will. 2. Umstände, die eine solche Erwartung in Frage stellen, können ein Mitverschulden des Rennteilnehmers an einem Unfall mit einem an sich bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer begründen. 3. Im Verhältnis zwischen dem Radfahrer und dem Pkw ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Radfahrers angemessen. Im Verhältnis zur Polizei ist das Verschulden gleich stark zu gewichten. Dies führt bei einer Gesamtschau zu einem Haftungsverhältnis von 3 : 3 : 1, so dass das Landals Anstellungskörperschaft der Polizei 3/7 und der Pkw-Halter 1/7 des Schadens zu tragen haben. 4. Dass der Radfahrer hiernach insgesamt mit 4/7 seines Schadens mehr bekommt, als wenn ihm nur das Land als Anstellungskörperschaft der Polizei zu 50 % haftet, ist bei Beteiligung mehrerer Nebentäter gerade das Ziel der Gesamtschau.