BGH - Urteil vom 27.02.1968
VI ZR 81/66
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 5 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden LKW mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

BGH, Urteil vom 27.02.1968 - Aktenzeichen VI ZR 81/66

DRsp Nr. 2008/15127

Haftungsverteilung bei Kollision eines überholenden LKW mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

Kommt es zu einer Kollision eines LKW, der trotz Gegenverkehr und anderer Hindernisse auf der Fahrbahn zum Überholen ausschert, mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des überholenden LKW angezeigt, wenn das Fahrzeug des Gegenverkehrs sich der erkennbar bedrohlichen Verkehrssituation ohne Verringerung seiner Geschwindigkeit genähert hat.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 5 ;

Tatbestand:

Am 29. Mai 1961 gegen 6.55 Uhr befuhr der Zweitbeklagte mit einem Lastzug der Erstbeklagten in D. außerhalb geschlossener Ortschaft die K.-Straße (B ...) in (westlicher) Richtung K. Als er zum Überholen eines anderen Lastwagens angesetzt hatte und über die Mitte der etwa 9,15 m breiten Fahrbahn hinaus ausgeschert war, bemerkte er vor sich einen Mopedfahrer, der sich zur Straßenmitte eingeordnet hatte und seine Absicht, nach links in den P.-Weg einzubiegen, durch Handzeichen anzeigte, an der Durchführung seines Vorhabens aber wegen Gegenverkehrs gehindert war.