OLG Saarbrücken - Urteil vom 29.07.2008
4 U 166/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2008, 962
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 33/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines von der Bundesautobahn auf eine rechts neben der Fahrbahn verlaufende Verteilerfahrbahn in Richtung einer anderen Autobahn wechselnden Lkw mit einem auf einer Autobahnauffahrt geradeaus weiter auf die Verteilerfahrbahn fahrenden Pkw

OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 4 U 166/08

DRsp Nr. 2008/21650

Haftungsverteilung bei Kollision eines von der Bundesautobahn auf eine rechts neben der Fahrbahn verlaufende Verteilerfahrbahn in Richtung einer anderen Autobahn wechselnden Lkw mit einem auf einer Autobahnauffahrt geradeaus weiter auf die Verteilerfahrbahn fahrenden Pkw

1. Der Wechsel auf die Verteilerfahrbahn im Bereich einer Autobahnverzweigung ist kein Fahrstreifenwechsel im Sinne von § 7 Abs. 5 StVO. Kommt es hierbei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das von einer Autobahnausfahrt auf die Verteilerfahrbahn gelangt ist, spricht auch sonst kein Anscheinsbeweis für ein Alleinverschulden des auf die Verteilerfahrbahn wechselnden Fahrzeugführers. 2. Das an einer Autobahnauffahrt aufgestellte Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) gilt nicht für Fahrzeuge, die den Bereich der Auffahrt bereits verlassen haben und die sich auf der Verteilerfahrbahn befinden. Fahrer, die nach rechts auf die Verteilerfahrbahn wechseln, müssen die Sorgfaltsanforderungen des § 9 StVO, auf der Verteilerfahrbahn befindliche Fahrzeugführer müssen die Grundregel des § 1 Abs. 2 StVO beachten.