Auf die Berufung der Beklagten vom 28.02.2012 wird das Endurteil des LG München II vom 25.11.2011 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
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