OLG München - Urteil vom 09.11.2012
10 U 834/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 6608/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines von der Standspur auf die rechte Fahrspur der Autobahn wechselnden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG München, Urteil vom 09.11.2012 - Aktenzeichen 10 U 834/12

DRsp Nr. 2012/22779

Haftungsverteilung bei Kollision eines von der Standspur auf die rechte Fahrspur der Autobahn wechselnden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

Wechselt ein Fahrzeug ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers von der Standspur der Autobahn auf die rechte Fahrspur und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem von hinten herannahenden Fahrzeug, so spricht ein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des einfahrenden Fahrzeugs. Da von dessen Fahrer ein Höchstmaß an Sorgfalt gefordert wird, tritt die Betriebsgefahr des sich im fließenden Verkehr befindlichen Fahrzeugs vollständig zurück.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten vom 28.02.2012 wird das Endurteil des LG München II vom 25.11.2011 dahingehend abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10;

Tatbestand

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Gründe

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.