OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.08.2014
2 U 7/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 370/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem Parkplatz nach links in den fließenden Verkehr einbiegenden Fahrzeugs mit einem von links herannahenden Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 2 U 7/14

DRsp Nr. 2016/4007

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einem Parkplatz nach links in den fließenden Verkehr einbiegenden Fahrzeugs mit einem von links herannahenden Fahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines nach links von einem Grundstück in den fließenden Verkehr einbiegenden Fahrzeugs mit einem von links herannahenden Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so ist eine Haftungsverteilung von 70:30 zu Lasten des einbiegenden Fahrzeugs angemessen, wenn das Fahrzeug des fließenden Verkehrs nicht mit der Situation angemessener Geschwindigkeit gefahren ist und der durch einen am rechten Fahrbahnrand hinter dem einbiegenden Fahrzeug stehenden Lkw verengten Fahrbahn nicht durch Verminderung seiner Geschwindigkeit Rechnung getragen hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.12.2013 (Geschäfts-Nr. 2-12 O 370/13) teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 2.411,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.05.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, zur Entlastung des Klägers an die Rechtsanwälte ..., € 211,47 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.06.2013 zu zahlen.