OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.09.2014
16 U 63/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 20 Abs. 5; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 116/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einer Haltestelle anfahrenden Omnibusses mit einem in einem Abstand von 50cm nach rechts zum Parken einscherenden Pkw

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 16 U 63/14

DRsp Nr. 2016/6641

Haftungsverteilung bei Kollision eines von einer Haltestelle anfahrenden Omnibusses mit einem in einem Abstand von 50cm nach rechts zum Parken einscherenden Pkw

Kommt es zu einer Kollision eines ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers vom rechten Fahrbahnrand von einer Haltestelle mehr anrollenden Omnibusses mit einem in einem Abstand von 50cm vor ihm nach rechts zum Halten einscherenden Pkw, so trifft den Omnibus die überwiegende Haftung in Höhe von 60%, da er gegen seine Sorgfaltspflicht aus § 10 StVO verstoßen hat. Demgegenüber hat der Pkw gegen die allgemein Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, wobei in der Annäherung an einen im Bereich einer Haltestelle haltenden Linienbus erhöhte Rücksichtnahmepflichten bestehen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2014, Az. 2 - 28 O 116/13, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 10; StVO § 7 Abs. 5; StVO § 20 Abs. 5; StVO § 1 Abs. 2;

Gründe

I.