AG Norderstedt - Urteil vom 16.05.2008
42 C 422/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 8; StVO § 11;
Fundstellen:
zfs 2008, 434

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem wartepflichtigen Fahrzeug nach Überfahren einer Rot zeigenden Fußgängerampel

AG Norderstedt, Urteil vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 42 C 422/06

DRsp Nr. 2009/22182

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten mit einem wartepflichtigen Fahrzeug nach Überfahren einer Rot zeigenden Fußgängerampel

Die Betriebsgefahr eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs wird erheblich gesteigert, wenn es eine außerhalb des Kreuzungsbereichs installierte Fußgängerampel bei Rot überfährt und anschließend mit einem wartepflichtigen Fahrzeug zusammenstößt. Daher ist trotz der Vorfahrtverletzung eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 8; StVO § 11;
Fundstellen
zfs 2008, 434