OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2008
I-1 U 98/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 4; StVO § 10;

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorradfahrers mit einem aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn auffahrenden Betonmischer; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 5000 EUR

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2008 - Aktenzeichen I-1 U 98/07

DRsp Nr. 2008/12488

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten, mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Motorradfahrers mit einem aus einer Grundstücksausfahrt auf die Fahrbahn auffahrenden Betonmischer; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 5000 EUR

1. Zwar ist ein Motorradfahrer grundsätzlich nicht gehalten, sein Motorrad vorsorglich beim Anblick eines in einer Grundstücksausfahrt stehenden Betonmischers abzubremsen, weil er nach dem Vertrauensgrundsatz von der Annahme ausgehen darf, dass der Fahrzeugführer einer Wartepflicht genügen wird. 2. War jedoch mit unfallursächlich, dass der Motorradfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um etwa 30 % überschritten hat, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Lkw gerechtfertigt. 3. 5000 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Mithaftung von für einen Mann, der sich bei einem Verkehrsunfall eine Schulterverletzung des Typs Tossy II. und einen Nagelkranzbruch am linken Daumen zuzog mit einer MdE von 100 % für 94 Tage und 10 % auf Dauer. Erforderlichkeit krankengymnastischer Behandlung für 6 ½ Monate. Zu berücksichtigen war, dass die Möglichkeit besteht, dass sich zukünftig unfallbedingt ein zunehmender Verschleiß des betroffenen Schultergelenks einstellen wird.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;