BGH - Urteil vom 18.09.1984
VI ZR 289/82
Normen:
StVO § 1 Abs. 2 § 8 Abs. 2 S. 2 ; StVO (1970) § 1 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 18
DRsp II(286)194c
VRS 67, 417
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Stade,

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten PKW mit einem aus einer wartepflichtigen Straße einbiegenden Lastzug

BGH, Urteil vom 18.09.1984 - Aktenzeichen VI ZR 289/82

DRsp Nr. 1992/4791

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorfahrtberechtigten PKW mit einem aus einer wartepflichtigen Straße einbiegenden Lastzug

»1. Zur Pflicht des Fahrers von langen oder schwerfälligen Lastzügen, beim Einbiegen aus einer untergeordneten Straße an besonders unübersichtlichen Stellen bei Dunkelheit ausnahmsweise den Verkehr durch Warnposten oder gleichwertige Warneinrichtungen zu warnen (hier: Einbiegen nach links in eine Landstraße außerhalb von Ortschaften 100 m vor einer Straßenkuppe).«2. Konnte der LKW-Fahrer bei Einleitung des Einbiegevorgangs den hinter einer 100 m entfernten Kuppe befindlichen vorfahrtberechtigten PKW nicht erkennen, so trifft ihn kein Verschulden, da von einer Vorfahrtverletzung immer nur ausgegangen werden kann, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug sichtbar ist, wenn der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer mit dem Einfahren in die Vorfahrtstraße beginnt.3. Ein Verschulden des LKW-Fahrers liegt jedoch ausnahmsweise darin, dass er angesichts der Besonderheiten des Abbiegevorgangs (bis zu 15 m langer und 41 Tonnen schwerer Lastzug, Einbiegen in eine Steigung) keinen Warnposten aufgestellt hat. Demgegenüber hat sich das vorfahrtberechtigte Fahrzeug auch in Ansehung des Vorfahrtsrechts eine Verletzung des Sichtfahrgebots anrechnen zu lassen, so dass von einer Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des wartepflichtigen LKW auszugehen ist.

Normenkette: