I. Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1) und zu 2) wird das am 05.08.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert.
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.395,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 507,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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