OLG Naumburg - Urteil vom 08.03.2012
2 U 132/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 05.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1575/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem auf der Vorfahrtstraße herannahenden Fahrzeug, dessen Fahrer überreagiert

OLG Naumburg, Urteil vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 2 U 132/11

DRsp Nr. 2012/9143

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem auf der Vorfahrtstraße herannahenden Fahrzeug, dessen Fahrer überreagiert

Wird ein Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich einer Fernverkehrsstraße dadurch verursacht, dass ein wartepflichtiger Fahrzeugführer in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl sich ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug annähert und der Vorfahrtberechtigte im Zusammenhang mit einer objektiv nicht erforderlichen, aber subjektiv vertretbaren Abwehr- oder Ausweichreaktion das Lenkrad verreißt, so ist bei wertender Betrachtung eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zulasten des Wartepflichtigen angemessen.

I. Auf die Berufung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1) und zu 2) wird das am 05.08.2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.395,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 507,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.10.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.