OLG Koblenz - Urteil vom 11.08.2014
12 U 1454/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 83/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug in einem KreuzungsbereichMithaftung des vorfahrtberechtigten Fahrers bei Blendung durch die Sonne

OLG Koblenz, Urteil vom 11.08.2014 - Aktenzeichen 12 U 1454/13

DRsp Nr. 2014/16793

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen Fahrzeugs mit einem vorfahrtberechtigten Fahrzeug in einem Kreuzungsbereich Mithaftung des vorfahrtberechtigten Fahrers bei Blendung durch die Sonne

1. Das Einfahren eines vorfahrtberechtigten Fahrzeugs in einen Kreuzungsbereich stellt sich als Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO dar, wenn der Fahrzeugführer von der Sonne geblendet wird und keinerlei Sicht hat. 2. Kommt es in dieser Situation zu einer Kollision mit einem wartepflichtigen Fahrzeug, so trifft das vorfahrtberechtigte Fahrzeug einen Mithaftungsanteil von 1/3.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 08.11.2013 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.737,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an die Rechtsanwälte ... [A] vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 €

zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 71 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 29 %.

III. IV.