OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.01.2014
11 U 133/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 29.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 21/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten, überholenden Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.01.2014 - Aktenzeichen 11 U 133/11

DRsp Nr. 2016/5482

Haftungsverteilung bei Kollision eines wartepflichtigen mit einem vorfahrtberechtigten, überholenden Fahrzeug

Kommt es im Einmündungsbereich einer wartepflichtigen in eine vorfahrtberechtigte Straße zu einer Kollision zwischen einem nach links auf die Vorfahrtstraße einbiegenden, wartepflichtigen und einem auf der vorfahrtberechtigten Straße überholenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des wartepflichtigen Fahrzeugs angemessen, wenn das vorfahrtberechtigte Fahrzeug im Einmündungsbereich unter Überfahren der durchgezogenen weißen Linie überholt und die zugelassene Höchstgeschwindigkeit geringfügig überschritten hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29.09.2011 teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a.

an den Kläger EUR 2.115,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 % auf dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.08.2010 sowie Zinsen in Höhe von 5 % auf dem Basiszinssatz aus EUR 2.191,92 vom 3.8.2010 bis zum 28.2.2011 zu zahlen;

b.

den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 392,55 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.