OLG Koblenz - Urteil vom 29.01.2007
12 U 1183/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; StVG § 7 § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
MDR 2007, 1256
MDR 2007, 1256
OLGReport-Koblenz 2007, 485
OLGReport-Koblenz 2007, 485
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 20.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 15/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines wegen einem haltenden Fahrzeug bremsenden Fahrzeug mit einem auf der Gegenfahrbahn haltenden Fahrzeug; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 60 %

OLG Koblenz, Urteil vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 12 U 1183/05

DRsp Nr. 2007/16167

Haftungsverteilung bei Kollision eines wegen einem haltenden Fahrzeug bremsenden Fahrzeug mit einem auf der Gegenfahrbahn haltenden Fahrzeug; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 60 %

1. Im Schadensersatzrecht handelt es sich bei der so genannten hypothetischen Kausalität nicht um ein Problem der Ursächlichkeit im naturwissenschaftlichen Sinne, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis tatsächlich bewirkte Schaden auch durch einen anderen Umstand ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann daher an der naturwissenschaftlichen Kausalität der realen Ursache nicht ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage.

2. Bremst ein Fahrzeug ab, weil ihm ausgangs einer unübersichtlichen Kurve durch je ein auf seiner und auf der Gegenfahrbahn haltendes Fahrzeug die Durchfahrt versperrt ist, und kommt es zu einer Kollision mit dem auf der Gegenfahrbahn haltenden Fahrzeug, so haftet dieses (mit), und zwar unabhängig davon, dass der Schaden möglicherweise auch entstanden wäre, wenn es, anstatt zu halten, fahrend die Durchfahrt versperrt hätte. 3. Haftungsverteilung 60 : 40 zu Lasten des bremsenden, auf die Gegenfahrbahn geratenen Fahrzeugs.