OLG München - Endurteil vom 27.01.2012
10 U 4039/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 1255/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines wendenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

OLG München, Endurteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 10 U 4039/11

DRsp Nr. 2012/22353

Haftungsverteilung bei Kollision eines wendenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

1. Es stellt ein Wenden i.S. von § 9 Abs. 5 StVO dar, wenn der Fahrer sein Fahrzeugs bis zum Stillstand abgebremst und unter Zuhilfenahme eines links liegenden Feldwegs in einem Zug umgedreht und die Fahrt in die Gegenrichtung fortgesetzt hat.2. Kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des nachfolgenden Verkehrs, so haftet das wendende Fahrzeug allein. Die Betriebsgefahr des nachfolgenden Fahrzeugs tritt hinter das Verschulden des wendenden Fahrzeugs vollständig zurück.

1. Auf die Berufung des Klägers vom 05.10.2011 wird das Endurteil des LG Landshut vom 11.08.2011 (Az. 21 O 1255/11) in Nr. I und III abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger 3.788,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.11.2011 zu bezahlen.

III. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) samtverbindlich ein Drittel, der Beklagte zu 1) ein weiteres Drittel und der Kläger zusammen mit den Drittwiderbeklagten samtverbindlich ein Drittel.