LG Bochum - Urteil vom 18.06.2001
6 O 73/01
Normen:
BGB § 823 § 839 ; StVG § 17 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)580b
NZV 2001, 431
NZV 2001, 431
NZV 2001, 431

Haftungsverteilung bei Kollision eines Wohnmobils mit einer in den Luftraum über einem Parkstreifen hineinragenden Werbeanlage; Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers

LG Bochum, Urteil vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 6 O 73/01

DRsp Nr. 2003/16655

Haftungsverteilung bei Kollision eines Wohnmobils mit einer in den Luftraum über einem Parkstreifen hineinragenden Werbeanlage; Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers

1. Genehmigt eine Gemeinde als Bauordnungsbehörde eine Werbeanlage, die in einer Höhe von ca. 2,80 Meter 60 bis 80 Zentimeter in den Luftraum eines Parkstreifens hinein ragt, so hat sie Vorkehrungen zu treffen, dass es nicht zu Schädigungen von die Parkplätze benutzenden Kraftfahrzeugen kommt.2. Dem Halter eines Wohnmobils steht bei einer Beschädigung durch eine Kollision mit der Werbeanlage ein Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde als Baugenehmigungsbehörde zu. Dieser ist jedoch um ein hälftiges Mitverschulden zu mindern.

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ; StVG § 17 ;
Fundstellen
DRsp I(145)580b
NZV 2001, 431
NZV 2001, 431
NZV 2001, 431