AG Stralsund vom 12.03.2003
11 C 1283/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 290

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer

AG Stralsund, vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 11 C 1283/02

DRsp Nr. 2008/13771

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem auf dem Gehweg fahrenden Radfahrer

Fährt ein Radfahrer entgegen der Fahrtrichtung auf dem Gehweg, obwohl die Straße auf der gegenüber liegenden Seite über einen in seiner Fahrtrichtung verlaufenden Radweg verfügt und kommt es zu einer Kollision mit einem von links aus einer Querstraße kommenden Fahrzeug, so trägt der Radfahrer den Schaden allein.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 2 Abs. 4 ;
Fundstellen
NZV 2003, 290