OLG Köln - Urteil vom 04.12.1998
19 U 83/98
Normen:
BGB § 254 ; StVO § 5 § 6 ; StVG § 7 § 17 ; ZPO § 539 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)435a
OLGReport-Köln 1999, 206
SP 1999, 190
VRS 96, 335
VerkMitt 1999, 76

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Köln, Urteil vom 04.12.1998 - Aktenzeichen 19 U 83/98

DRsp Nr. 1999/3885

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

»1. Überholen im Sinne von § 5 StVO ist ein Vorbeifahren an einem anderen sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug.2. Ein Fahrzeug hält auch dann verkehrsbedingt, wenn der Fahrer aus Gefälligkeit einem anderen die Vorfahrt einräumt oder einen Fußgänger die Fahrbahn überqueren lässt.3. Fußgänger sind zu besonderer Vorsicht verpflichtet, wenn sie die grundsätzlich dem Fahrverkehr vorbehaltene Fahrbahn benutzen. Das gilt vor allem dann, wenn sie vor einem LKW die Fahrbahn überqueren, der für sie angehalten hat, dadurch aber ihnen und den Fahrern hinter dem LKW befindlicher Fahrzeuge den Überblick über die Verkehrslage versperrt.4. Beschränkt ein Beklagter seine Verteidigung gegen die Klage erkennbar und sachgerecht zunächst auf Darlegungen zum Anspruchsgrund, dann ist es verfahrensfehlerhaft (§ 539 ZPO), ohne vorherigen Hinweis den Klagevortrag zur Anspruchshöhe als unstreitig zu behandeln und auf dieser Grundlage bereits nach dem ersten Termin zu entscheiden.«5. Hält ein LKW an, um einem Fußgänger das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und kollidiert ein PKW, der den LKW überholt, mit dem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger, so trifft den Fußgänger ein hälftiges Mitverschulden.