KG - Urteil vom 08.01.2001
12 U 7095/99
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 38 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
VRS 100, 329

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug an einer ampelgeregelten Kreuzung

KG, Urteil vom 08.01.2001 - Aktenzeichen 12 U 7095/99

DRsp Nr. 2005/7494

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Einsatzfahrzeug an einer ampelgeregelten Kreuzung

1. Auch für das Überqueren einer durch Rotlicht gesperrten Kreuzung kann ein Vorrang eines Dienstfahrzeuges durch rechtzeitiges Einschalten von Blaulicht und Martinshorn geschaffen werden.Dabei ist das Gebot, gem. § 38 Abs. 1 S. 2 StVO freie Bahn zu schaffen, von den anderen Verkehrsteilnehmern unbedingt und ohne Prüfung des Wegerechts zu befolgen.2.Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs darf auch unter Inanspruchnahme von Sonderrechten bei rotem Ampellicht erst dann in die Kreuzung einfahren, wenn er den sonst bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer rechtzeitig zu erkennen gegeben hat, solche Rechte in Anspruch nehmen zu wollen und sich überzeugt hat, dass ihn alle anderen Verkehrsteilnehmer wahrgenommen und sich auf seine Absicht eingestellt haben.3. Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs muss sich vorsichtig in die Kreuzung vortasten, um sich auf diese Weise davon zu überzeugen, dass sämtliche Teilnehmer des Querverkehrs die Signale wahrgenommen haben. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann dies bedeuten, dass er nur mit Schrittgeschwindigkeit einfahren darf.