OLG Oldenburg - Urteil vom 11.11.1988
11 U 68/88
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 4 a § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)231a-b
VRS 78, 25

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach Einbiegen in eine Vorfahrtstraße

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.11.1988 - Aktenzeichen 11 U 68/88

DRsp Nr. 1992/10023

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug nach Einbiegen in eine Vorfahrtstraße

1. Der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wartepflichtigen gilt auch dann, wenn dieser nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegt und dort mit einem von rechts kommenden, ein anderes Fahrzeug überholenden Kraftfahrzeug kollidiert.2. Kommt es unmittelbar im Einmündungsbereich zu einer Kollision der Fahrzeuge, so ist gegenüber dem in der Vorfahrtverletzung liegenden Verschulden des einbiegenden Fahrzeugs lediglich die Betriebsgefahr des auf der Vorfahrtstraße überholenden Fahrzeugs mit 1/5 zu berücksichtigen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1, Abs. 2 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 4 a § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

Der Bekl. zu 2) stieß bei einem Überholvorgang auf einer bevorrechtigten Straße auf der für ihn linken Fahrspur mit dem von links aus einer untergeordneten Straße nach rechts in die Vorfahrtstraße einbiegenden Kl. zusammen.