KG - Beschluss vom 07.07.2008
12 U 138/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3;
Fundstellen:
KGReport 2009, 49
MDR 2009, 27
NZV 2009, 343
VRS 115, 289
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 277/07

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger bei dichtem Verkehr; Pflicht des Fußgängers zur Benutzung eines Fußgängerüberwegs

KG, Beschluss vom 07.07.2008 - Aktenzeichen 12 U 138/08

DRsp Nr. 2009/2795

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Fußgänger bei dichtem Verkehr; Pflicht des Fußgängers zur Benutzung eines Fußgängerüberwegs

1. Herrscht dichter Fahrzeugverkehr und haben sich Fahrzeuge vor roter Ampel gestaut, erfordert es die Verkehrslage, dass Fußgänger die Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen überschreiten (§ 25 Abs.3 StVO); hierbei ist das Benutzen eines etwa 43 m entfernten Fußgängerüberweges zumutbar. 2. Das Betreten der Fahrbahn durch einen Fußgänger vor einem erkennbar herannahenden Fahrzeug ist grob fahrlässig. Dasselbe gilt, wenn der Fußgänger unmittelbar vor der Front eines haltenden Busses in den benachbarten Fahrstreifen tritt, ohne sicher sein zu können, dass auf diesem kein Fahrzeug (hier: Radfahrer auf Busspur) herannaht. 3. Überholverbote nach § 5 Abs. 3, 3a StVO schützen nicht Fußgänger, die außerhalb von Fußgängerüberwegen die Fahrbahn betreten.

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt einstimmig, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 25 Abs. 3;

Gründe: