Haftungsverteilung bei Kollision mit einem in der Einbahnstraße rückwärts fahrenden Fahrzeug
OLG Köln, Urteil vom 16.05.1991 - Aktenzeichen 7 U 170/90
DRsp Nr. 1994/12263
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem in der Einbahnstraße rückwärts fahrenden Fahrzeug
1. § 9 Abs. 5StVO schützt nicht nur den fließenden Verkehr, sondern in Anbetracht der durch das Rückwärtsfahren geschaffenen besonderen Gefahrenlage jeden Verkehrsteilnehmer.2. Kommt es zu einer Kollision eines in den fließenden Verkehr einfahrenden Fahrzeugs mit einem in der Einbahnstraße ein Stück rückwärts fahrenden PKW, so ist eine Haftungsverteilung von 3 : 1 zu Lasten des Letzteren angezeigt.