OLG Köln - Urteil vom 16.05.1991
7 U 170/90
Normen:
StVO § 1 § 9 Abs. 5 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen:
VersR 1992, 332

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem in der Einbahnstraße rückwärts fahrenden Fahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 16.05.1991 - Aktenzeichen 7 U 170/90

DRsp Nr. 1994/12263

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem in der Einbahnstraße rückwärts fahrenden Fahrzeug

1. § 9 Abs. 5 StVO schützt nicht nur den fließenden Verkehr, sondern in Anbetracht der durch das Rückwärtsfahren geschaffenen besonderen Gefahrenlage jeden Verkehrsteilnehmer.2. Kommt es zu einer Kollision eines in den fließenden Verkehr einfahrenden Fahrzeugs mit einem in der Einbahnstraße ein Stück rückwärts fahrenden PKW, so ist eine Haftungsverteilung von 3 : 1 zu Lasten des Letzteren angezeigt.

Normenkette:

StVO § 1 § 9 Abs. 5 ; StVG § 7 § 17 ;
Fundstellen
VersR 1992, 332