AG Nordhorn - Urteil vom 13.11.2003
3 C 1039/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 749
NZV 2004, 465
DAR 2004, 98

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem jugendlichen Radfahrer

AG Nordhorn, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 3 C 1039/03

DRsp Nr. 2008/13759

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem jugendlichen Radfahrer

Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem unter grober Missachtung des fließenden Verkehrs die Straße überquerenden 13-jährigen Radfahrer, so wiegt dessen Verschulden derart schwer, dass die Betriebsgefahr des PKW dahinter zurücktritt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem mittlerweile 14jährigen Beklagten Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls.

Am 05.05.2003 gegen 07.20 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Kia Sorrento, amtliches Kennzeichena xxx die Kreisstraße ... außerorts in Höhe der Gemarkung ... . Der damals 13jährige Beklagte befuhr zum gleichen Zeitpunkt mit einem Fahrrad die untergeordnete Straße ... in Richtung Kreisstraße ... . Er beabsichtigte, die Kreisstraße zu überqueren. Der Beklagte hielt sein Fahrrad an der Kreisstraße auch zunächst an. Als sich die Klägerin mit ihrem Pkw nährte, fuhr er plötzlich an. Die Klägerin versuchte noch, auszuweichen. Dies gelang ihr jedoch nicht gänzlich, so dass die Klägerin mit ihrem Pkw und der Beklagte mit seinem Fahrrad kollidierten.