Haftungsverteilung bei Kollision mit einem kreuzenden Inlineskater beim Abbiegen
OLG Karlsruhe, vom 24.07.1998 - Aktenzeichen 10 U 60/98
DRsp Nr. 1999/9977
Haftungsverteilung bei Kollision mit einem kreuzenden Inlineskater beim Abbiegen
»1. Inlineskates sind keine Fahrzeuge sondern besondere Fortbewegungsmittel im Sinne von § 24 Abs. 1StVO, für die die Vorschriften über den Fußgängerverkehr gelten.«Ein abbiegender Kraftfahrer muß deshalb auf einen kreuzenden Inlineskatefahrer entsprechend § 9 Abs. 3 S. 3 StVO besondere Rücksicht nehmen.2. 15 % Mitverschulden des Inlineskatefahrers, der als Bevorrechtigter fahrlässig die Verkehrssituation verkennt und versucht, noch schnell vor dem wartepflichtigen Pkw vorbeizukommen, obwohl erkennbar ist, daß der Kraftfahrer nicht warten wird.